Nichtöffentliche Sitzung der 8. Zivilkammer des Landgerichts – (E) 8.0.11/58
Z.Z. Jever, den 28.8.1958
Gegenwärtig:
Landgerichtsrätin Kogelschatz als Einzelrichterin
Justizangestellte Vogler als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen Levy gegen Land Niedersachsen
Erschienen bei Aufruf zur Sache:
1) der Kläger persönlich mit RA Dr.Damm
2) für das beklagte Land Ass. Kohnen
3) die Zeugen Knuth, Boyungs, Limburg, Hillerts, Tenge, Hoting, Schnittger, Husmann, Tammen und Erich Levy.
Nachdem die Zeugen zur Wahrheit ermahnt sowie auf die Bedeutung des Eides und auf die strafrechtlichen Folgen auch einer vorsätzlich falschen unbeeidigten Aussage hingewiesen worden waren, wurden sie der Anlage gemäß vernommen.
Die Aussagen wurden nach dem Stenogramm vorgelesen und von ihnen genehmigt.
Die Zeugen blieben unbeeidigt.
Der Kläger persönlich legte ein rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Wilhelmshaven vom 29.11.1957 mit Freispruch vor, desgl. Eine Ausfertigung des Beschlusses im Bußgeldverfahren vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.12.1957, wonach die Rechtsbeschwerde der Stadt Jever verworfen worden ist.
Beide Parteivertreter erklärten, dass sie erst im Oktober Termin haben wollen.
Beschlossen und verkündet:
Neuer Termin wird von Amts wegen anberaumt.
Gez. Kogelschatz gez. Vogler
Zeugin Limburg:
Z.P.: Ich heiße Almuth Limburg, geb. Habben, 38 Jahre alt, Bäuerin in Quanens bei Jever, mit dem Kläger nicht verwandt und nicht verschwägert.
Z.S.: Ich entsinne mich, dass der Kläger schon vor dem Kriege, als mein Vater unseren Erbhof noch bewirtschaftete, bei uns im Hause war. Mein Vater stand in Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger und offenbar in guten persönlichen Beziehungen. Ich habe nie etwas nachteiliges über den Kläger und seine Geschäfte gehört. Ich habe von 1952 bis 1955 unseren Hof wieder selbst bewirtschaftet und bin auch wieder in Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger getreten. Ich war restlos zufrieden mit ihm. Ich stand außer mit dem Kläger auch mit anderen Viehhändlern in Verbindung. Wie oft ich Geschäfte mit dem Kläger gemacht habe, kann ich nicht sagen, es war aber immerhin häufiger. Ich hatte den Eindruck, dass er etwas von der Sache verstand und Tiere richtig beurteilen konnte. Ich hatte auch das Gefühl, dass er mehr als andere Viehhändler sich für das Geschäft interessierte und sich Mühe gab, um wieder etwas auf die Beine zu stellen. Der Kläger hat auch einen guten Kontakt mit den Tieren. Er kam mal dazu, als ein ganz junges Tier kalbte und wir alle ziemlich ratlos waren, weil der Tierarzt verhindert war. Der Kläger griff sofort zu und meisterte die Sache glänzend. Mir hat auch imponiert, wie geschickt er die Leute anwies. Er hat auch immer regulär bezahlt, was er gekauft hat. Ich habe auch von anderen immer nur gehört, dass der Kläger tadellos bezahlte und anständig in geschäftlicher Beziehung war. Ich weiß, dass der Kläger zum Teil durch sein Wesen auffiel. Es handelt sich dabei nach meiner Ansicht nicht um Verstöße, sondern um ein etwas fremdartiges Benehmen, das sich aus seinem langen Aufenthalt in der Fremde erklärt. Im übrigen redet der Kläger niemand nach dem Mund. Ich habe weder gehört noch beobachtet, dass der Kläger in unfreundlicher Weise seine Mitbürger schockiert oder sich über behördliche Anordnungen hinweg setzte. Ich weiß auch von der Mutter des Klägers, dass sie im guten Ansehen stand und manchem armen Menschen geholfen haben soll. Im übrigen hielt ich vor dem Krieg den Kläger für den Geschäftsinhaber, denn seine Mutter konnte selbst keine Viehhandelsgeschäfte abschließen.
Auf Befragen: Ich bin überzeugt, dass der Kläger, jedenfalls im allgemeinen, aufgrund seines Wesens, keine Schwierigkeiten haben wird, mit den nötigen finanziellen Mitteln ein gutes Geschäft aufzubauen.
Auf Vorhalt des Vertreters des Beklagten: Über die finanziellen Verhältnisse des Klägers weiß ich nichts. Ich habe nicht gemerkt, dass er Schwierigkeiten hat. Ich weiß auch nichts davon, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren wegen Beleidigung gelaufen ist.
- vorgelesen und genehmigt -